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BGH, 25.10.2022 - 2 StR 296/22 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (10)
- HRR Strafrecht
§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB
Wohnungseinbruchdiebstahl (Eindringen) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 244 Abs 1 Nr 3 StGB
Schwerer Wohnungseinbruchsdiebstahl: "Eindringen" duch den Briefkastenschlitz - IWW
- Wolters Kluwer
Feststellungen zur Begehung eines Wohnungseinbruchsdiebstahls in der Tatbestandsvariante des "Eindringens"
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Feststellungen zur Begehung eines Wohnungseinbruchsdiebstahls in der Tatbestandsvariante des "Eindringens"
- datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- LG Aachen, 28.03.2022 - 115 Js 107/21
- LG Aachen, 28.03.2022 - 68 KLs 19/21
- BGH, 25.10.2022 - 2 StR 296/22
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2023, 78
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 16.11.1999 - 1 StR 506/99
Diebstahl; Regelbeispiel; Eindringen; Einbrechen; Einsteigen; Vollendung des …
Auszug aus BGH, 25.10.2022 - 2 StR 296/22
Den Feststellungen ist - auch im Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe - nicht zu entnehmen, ob die Täter - dem Wortlaut der Norm entsprechend - ein nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung der Tür bestimmtes Werkzeug benutzt haben, um durch den Briefkastenschlitz beispielsweise auf den Schließmechanismus der Haustür durch Herunterdrücken der Türklinke einzuwirken und auf diese Weise die nicht verschlossene Eingangstür zu öffnen und in das Gebäude einzudringen (vgl. auch BGH, Urteil vom 16. November 1999 - 1 StR 506/99, juris Rn. 6; RG, Urteil vom 8. Juni 1895 - 1545/95, RGSt 27, 285, 286;… Schönke/Schröder/Bosch, StGB, 30. Aufl., § 243 Rn. 15). - RG, 08.06.1895 - 1545/95
Ist der Erschwerungsgrund des § 243 Ziff. 3 St.G.B.'s dadurch bedingt, daß die …
Auszug aus BGH, 25.10.2022 - 2 StR 296/22
Den Feststellungen ist - auch im Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe - nicht zu entnehmen, ob die Täter - dem Wortlaut der Norm entsprechend - ein nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung der Tür bestimmtes Werkzeug benutzt haben, um durch den Briefkastenschlitz beispielsweise auf den Schließmechanismus der Haustür durch Herunterdrücken der Türklinke einzuwirken und auf diese Weise die nicht verschlossene Eingangstür zu öffnen und in das Gebäude einzudringen (vgl. auch BGH…, Urteil vom 16. November 1999 - 1 StR 506/99, juris Rn. 6; RG, Urteil vom 8. Juni 1895 - 1545/95, RGSt 27, 285, 286;… Schönke/Schröder/Bosch, StGB, 30. Aufl., § 243 Rn. 15).